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Arinfo.de (Ausgabe vom 28.03.2024)

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Rücklastschrift bei Lastschrifteinzug

Neben den Überweisungen oder Daueraufträgen gibt es im Bereich des Zahlungsverkehrs noch eine weitere Methode, auf welche Art und Weise man Rechnungen begleichen und Zahlungen veranlassen kann. So gibt es die Möglichkeit, dass man den Lastschrifteinzug als Zahlungsmethode wählt. Bei vielen großen Firmen wie Telekommunikationsunternehmen, Versicherungsgesellschaften etc. ist es heute eher die Regel als die Ausnahme, dass man diesen Unternehmen eine Einzugsermächtigung zum Lastschrifteinzug erteilt, statt monatlich manuell eine Überweisung zu tätigen. Geeignet ist diese Form der Zahlung für alle regelmäßig zu tätigenden Zahlungen, die jedoch beispielsweise monatlich immer eine andere Höhe haben, wie zum Beispiel die Telefonrechnung. Aber natürlich können auch immer gleich hohe Beträge mit dem System Lastschrift beglichen werden.

Für den Zahlungspflichtigen hat die Lastschrift vor allen Dingen den Vorteil, dass er sich nicht selber um die Veranlassung der Zahlung kümmern muss, sondern die Initiative vom Zahlungsempfänger ausgeht. Viele Verbraucher stellen sich jedoch die Frage ob es möglich ist, eine Lastschrift auch zurückbuchen zu lassen? Diese Frage kann ganz eindeutig mit „Ja“ beantwortet werden. Eine Rücklastschrift beim Lastschrifteinzug kann nach aktuellem Stand (2010) stets bis zu vier Wochen nach dem letzten Rechnungsabschluss der Bank offiziell vom Kunden in Auftrag gegeben werden. Und bei dieser Frist handelt es sich lediglich um eine Vereinbarung zwischen den Banken, sodass es in der Praxis nicht selten möglich ist, die Rückbuchung auch über einen noch längeren Zeitraum hinweg zu veranlassen. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Lastschrift zurück gebucht werden kann. Der Hauptgrund von Seiten des Zahlungspflichtigen besteht vor allem darin, dass die Abbuchung als nicht gerechtfertigt angesehen wird, weil entweder ein falscher Betrag abgebucht wurde oder der Abbuchende gar keine Berechtigung zur Abbuchung besitzt.

Man kann also als vermeintlich „Geschädigter“ jederzeit ohne Kosten eine unberechtigte Abbuchung zurück buchen lassen, was den Lastschrifteinzug als solchen zu einem sehr sicheren System macht. Diese Abbuchung, welche vom Kunden selber veranlasst wird, wird in der Banksprache übrigens als Rückgabe wegen Widerspruch bezeichnet und ist für den Kunden kostenlos, während der „Einzieher“ die Rückgabegebühren zahlen muss. Aber auch die Bank selber kann veranlassen, dass eine bereits abgebuchte Lastschrift wieder zurückgegeben wird. Dieses geschieht dann mangels Deckung, falls der Kunde kein ausreichendes Guthaben auf dem Konto hatte, sodass die Abbuchung durch die Lastschrift wieder rückgängig gemacht werden muss. In diesem Fall trägt jedoch der Kontoinhaber die Gebühren, welche für die Rückgabe der Lastschrift berechnet werden, weil er stets dafür zu sorgen hat, dass sein Konto eine ausreichende Deckung aufweist.

 

 

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