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Arinfo.de (Ausgabe vom 27.04.2024)

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Rücklastschrift bei Überweisungen

Im Bereich des Zahlungsverkehrs gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man als Zahlungspflichtiger eine Zahlung veranlassen kann. Man kann zum Beispiel eine einzelne Überweisung per Beleg oder online veranlassen, für regelmäßige Zahlungen an den gleichen Empfänger über immer den gleichen Betrag eignet sich der Dauerauftrag bestens. Alternativ kann man dem Empfänger auch eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erteilen. Viele Verbraucher kennen jedoch nach wie vor nicht die genauen Unterschiede zwischen einer Überweisung auf der einen Seite und einer Lastschrift auf der anderen Seite. Nicht selten wird daher auch die Meinung vertreten, eine Überweisung sei sicher und eine Lastschrift nicht, dabei ist im Grunde genau das Gegenteil der Fall. Ein großer Nachteil der Überweisung besteht zum Beispiel gegenüber der Lastschrift darin, dass man eine Überweisung nicht einfach widerrufen und das bereits überwiesene Geld zurückholen lassen kann, was hingegen bei der Lastschrift innerhalb einer Frist möglich ist.

Ist also eine Rücklastschrift bei Überweisungen generell unmöglich? Zunächst einmal muss man bezüglich dieser Frage richtig stellen, dass der Begriff Rücklastschrift im Zusammenhang mit einer Überweisung falsch ist. Nur eine Abbuchung in Form einer Lastschrift kann bei Widerspruch durch den Kunden zu einer Rücklastschrift werden. Die Frage müsste also demnach korrekt lauten, um eine Rückbuchung einer Überweisung möglich ist. Falsch ist die pauschale Aussage, dass eine Rückbuchung einer Überweisung keinesfalls möglich ist. Es kommt vielmehr ganz entscheidend darauf an, welcher Zeitraum seit der erfolgten Überweisung bereits vergangen ist, bis die Rückbuchung veranlasst wird. Warum die Zeit ein so wichtiger Faktor ist, lässt sich relativ einfach erläutern. Eine Rückbuchung einer getätigten Überweisung kann nämlich seitens der Bank nur so lange vorgenommen werden, bis die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers erfolgt ist.

Wurde der überwiesene Betrag auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben, dann besteht ab diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit seitens der Bank mehr, weder der Bank des Auftraggebers noch der Bank des Empfängers, die Überweisung wieder zurück zu buchen. Dieses wäre in dem Falle nur noch mit einer ausdrücklichen Zustimmung des Überweisungsempfängers möglich. Ist diese Gutschrift jedoch noch nicht erfolgt, gibt es zwei mögliche Wege der Rückbuchung. Oftmals „hängt“ die erteilte Überweisung noch im System der Bank, wurde also noch nicht verarbeitet. In diesem Fall kann man die Überweisung widerrufen und die Bank an den „schwebenden“ Auftrag einfach löschen. Aber auch wenn schon eine Abbuchung beim Zahlungspflichtigen erfolgt ist, lässt sich die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch vermeiden. In solch einem Fall kann nämlich die Bank des Empfängers eine Haben-Umsatz-Sperre auf dem Empfängerkonto über den Überweisungsbetrag eingeben. Aufgrund dieser Sperre kann der Betrag dann nicht gutgeschrieben werden und wird zurück an den Auftraggeber überwiesen.

 

 

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