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Arinfo.de (Ausgabe vom 27.07.2024)

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Wahlmöglichkeit Steuerklasse für Verheiratete

Verheiratete Paare können zwischen unterschiedlichen Lohnsteuerklassen selbst auswählen. Durch die richtige Wahl der Steuerklasse kann die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer reduziert werden. Zudem wird die Änderung der Lohnsteuerklasse auch mit der Abgabe der Lohnsteuerkarte beim zuständigen Arbeitgeber angezeigt. Dadurch wird der Arbeitgeber bei der Wahl einer günstigeren Steuerklasse weniger Einkommensteuer für den Arbeitnehmer abführen müssen. Aus diesem Grund profitiert der Arbeitnehmer direkt durch die Änderung der Steuerklasse, denn dadurch erhöht sich automatisch der Auszahlungsbetrag des Einkommens. Jedoch muss die Änderung der Lohnsteuerklasse frühzeitig bei dem zuständigen Finanzamt oder bei der Stadtverwaltung angezeigt werden.

Für verheiratete Paare stehen in der Regel drei unterschiedliche Möglichkeiten zur Besteuerung des Einkommens zur Auswahl. Dazu zählt die Versteuerung über die Steuerklasse III, die Steuerklasse IV und die Steuerklasse III in Kombination mit der Steuerklasse V. Die Steuerklasse III kommt jedoch nur für verheiratete Paare in Frage, bei welchen nur der eine Partner einer Beschäftigung nachgeht, die steuerpflichtig ist. Die Steuerklasse IV hingegen gilt für alle verheirateten Paare, welche beide einen Beruf ausüben. Somit werden beide Einkommen mit der gleichen Steuerklasse besteuert. Daneben können die verheirateten Paare aber auch wählen, dass das Einkommen des einen Partners der Steuerklasse III zugerechnet wird, während die Einkünfte des anderen Partners der Klasse V zugerechnet werden. Diese Kombination der Lohnsteuerklassen wird besonders häufig von verheirateten Paaren ausgewählt, bei welchen beide Partner über ein unterschiedlich hohes Einkommen verfügen. Denn bei der Steuerklasse III handelt es sich um eine günstigere Steuerklasse es bei der regulären Steuerklasse IV oder auch als die Steuerklasse V der Fall ist.

Somit wählen viele Ehepaare die Verteilung der Steuerklassen so aus, dass das höhere Einkommen über die Lohnsteuerklasse III besteuert wird und das niedrigere Einkommen über die Lohnsteuerklasse V. Eine ausschließliche Versteuerung über die Lohnsteuerklasse V ist jedoch nicht möglich und aufgrund der Höhe der prozentualen Besteuerung in der Regel von den Steuerpflichtigen auch nicht gewünscht. Ganz unabhängig von der Wahl dieser Steuerklassen gibt es für alle Steuerzahler auch noch Einkommen, welche über die Steuerklasse VI besteuert werden. Diese Steuerklasse kann sich kein steuerpflichtiger Arbeitnehmer auswählen, sondern diese wird den Steuerpflichtigen bei mehreren steuerpflichtigen Beschäftigungen zugeteilt. Somit handelt es sich dabei um eine Lohnsteuerklasse für die Nebenbeschäftigung. Jedoch erhält der Steuerpflichtige die Wahl, welche Beschäftigung mit dieser Steuerklasse besteuert werden soll, denn dem Steuerpflichtigen wird es frei gestellt, welche Lohnsteuerkarte er bei welchem Arbeitgeber abgeben will.

 

 

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