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Arinfo.de (Ausgabe vom 27.04.2024)

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Bankbürgschaft widerrufen

Einem Sprichwort zufolge sollte man etwas belustigend gemeint zwei Dinge niemals im Leben unterschreiben – einen Ehevertrag und eine Bürgschaft. Damit ist vor allem gemeint, dass man sich das Eingehen einer Bürgschaft zumindest sehr genau überlegen sollte, da mit der Unterschrift zahlreiche Verpflichtungen verbunden sind und der Bürge faktisch fast mit dem Schuldner gleich gesetzt wird, zumindest dann, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Dennoch gehen immer noch viele Personen eine Bürgschaftsverpflichtung ein, ohne genau darüber Bescheid zu wissen, welches finanzielle Risiko sie damit eventuell auf sich nehmen. Denn kann der Kreditnehmer, für den man als Bürge die Bürgschaft übernimmt, seine Raten nicht mehr zahlen, kann sich die Bank sofort an den Bürgen wenden und letztendlich ist dieser dazu verpflichtet, die Schulden abzuzahlen.

Manchen Bürgen wird die Tragweite ihrer Entscheidung der Bürgschaftsübernahme auch erst nach Unterschrift auf der Bürgschaftsvereinbarung bewusst, sodass sich dann die Frage stellt, ob eine Bankbürgschaft widerrufen werden kann? Generell ist das Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung natürlich wie jeder geschlossene Vertrag zunächst einmal für alle beteiligten Parteien bindend, also auch von Seiten des Bürgen aus. Möchte der Bürge dennoch aus der Bürgschaft entlassen werden, so ist dieses im Normalfall nur dann möglich, wenn der Kreditgeber diesem zustimmt, weil der Kreditnehmer zum Beispiel andere gleichwertige Sicherheiten anbieten kann. Seit einiger Zeit werden manche Bürgschaften gegenüber der Bank oder anderen Kreditgebern aber unter bestimmten Bedingungen als sittenwidrig anerkannt, sodass die Bankbürgschaft widerrufen werden könnte, und zwar erfolgreich, wenn die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit vorliegen sollten. Die zu erfüllende Voraussetzung ist vor allem, dass eine wirtschaftliche und finanzielle Überforderung des Bürgen bei Abschluss der Bürgschaft vorgelegen hat.

Was sich kompliziert anhört ist jedoch einfach zu erklären. Übernimmt der Bürge zum Beispiel eine Bürgschaft über 100.000 Euro, hat selbst jedoch nur ein Vermögen von 20.000 Euro und ein eher geringes Einkommen von 1.200 Euro netto im Monat, stehen Bürgschaftsverpflichtung und die Finanzkraft des Bürgen in einem deutlichen Missverhältnis zueinander. Denn die Bank muss als Kreditgeber prüfen, ob der Bürge wirtschaftlich in der Lage wäre, die Forderung anstelle des Schuldners zu begleichen. In dem genannten Fall könnte die Bankbürgschaft demnach widerrufen werden. Ebenfalls möglich ist der Widerruf einer Bürgschaft von Seiten des Bürgen aus, wenn der Kreditnehmer, für wen gebürgt worden ist, falsche Angaben zu den eigenen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht hat. Diese fällt dann unter arglistige Täuschung und führt zum Widerrufsrecht bzw. die Bürgschaft wird ungültig. Ein Beispiel wäre hier, dass der Kreditnehmer kein Einkommen von 3.500 Euro (wie angegeben) hat, sondern nur 1.500 Euro und daher die Kreditrate von Anfang an ohnehin nicht tragbar wäre, die Inanspruchnahme des Bürgen demnach faktisch schon feststehen würde.

 

 

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