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Arinfo.de (Ausgabe vom 20.04.2024)

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Wann werden Vorschusszinsen fällig?

Bei vielen verzinslichen Geldanlagen ist es so, dass der Anleger sein Kapital für einen bestimmten Zeitraum anlegt. Bis auf das Tagesgeld, im Rahmen dessen das angelegte Kapital täglich verfügt werden kann, gibt es im Grunde keine Ausnahme von dieser Laufzeit-Regelung. Sollte man sein investiertes Kapital einmal benötigen, bevor die eigentliche Laufzeit der gewählten Anlageform beendet ist, so werden mitunter von den Banken so genannte Vorschusszinsen berechnet. Vorschusszinsen werden demnach fast immer dann fällig, wenn man angelegtes Kapital vorzeitig verfügen möchte. In der Praxis gibt es vor allem zwei Anlagebereiche, innerhalb derer Vorschusszinsen berechnet werden.

Der eine Bereich ist die Festgeldanlage. Auch wenn grundsätzlich die Regelung gilt, dass Festgelder nicht vor Ablauf vor dem Fälligkeitstermin verfügt werden können, so machen dennoch immer mehr Banken in der Praxis aus Kulanz eine Ausnahme von dieser Regelung. Allerdings werden dann Vorschusszinsen für den Zeitraum der Verfügung bis zur Fälligkeit berechnet. Der „klassische“ Bereich für die Berechnung von Vorschusszinsen ist der Bereich der Spareinlagen. Hier muss man jedoch unterscheiden, ob es sich um ein „Normalsparbuch“ oder um eine für einen bestimmten Zeitraum genutzte Spareinlage mit einer Sonderverzinsung handelt. Beim Normalsparbuch ist es so geregelt, dass pro Kalendermonat eine Verfügung von maximal 2.000 Euro ohne vorherige Kündigung möglich ist. In diesem Fall werden auch keine Vorschusszinsen berechnet. Bei höheren Beträgen muss eine Kündigung drei Monate vor der Verfügung erfolgen. Geschieht das nicht oder erfolgt die Kündigung zu spät, werden an dieser Stelle Vorschusszinsen berechnet. Die Berechnung basiert auf dem über dem „Freibetrag“ von 2.000 Euro befindlichen Betrag.

In der Regel handhaben es die Banken so, dass die Vorschusszinsen ein Viertel der Höhe des für den entsprechenden Zeitraum gutgeschriebenen Habenzinsen betragen. Dazu ein kurzes Beispiel: Verfügt ein Kunde zum Beispiel ohne vorherige Kündigung einen Betrag von 10.000 Euro, so werden in diesem Fall für eine Dauer von drei Monaten (eigentliche Kündigungsfrist) für einen Betrag von 8.000 Euro Vorschusszinsen berechnet. Liegt der Habenzinssatz bei 0,5 Prozent pro Jahr, hätte der Anleger für 8.000 Euro also in drei Monaten eine Zinsgutschrift von 10,00 Euro bekommen. Somit würde Vorschusszinsen in Höhe von 2,50 Euro anfallen. Allerdings ist nicht vorgeschrieben, dass die Banken nur ein Viertel der Habenzinsen als Vorschusszinsen berechnen dürfen, manche Banken setzen hier auch die Hälfte an. Die Berechnung der Vorschusszinsen erfolgt bei einer länger andauernden Anlage auf einem Sparkonto mit Bonusverzinsung nach dem gleichen Muster, nur das hier kein „Freibetrag“ von 2.000 Euro vorhanden ist und zudem der Bonus bei vorzeitiger Verfügung meistens komplett entfällt.

 

 

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