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Arinfo.de (Ausgabe vom 27.07.2024)

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Steuerliche Regelungen bei Verlusten in Geldanlagen

Dass man Gewinne, die man als Folge einer Kapitalanlage erzielt, in Deutschland versteuern muss, dürfte den meisten Anlegern bekannt sein. So gibt es in erster Linie die Abgeltungssteuer, im Zuge derer zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder auch Kursgewinne zu versteuern sind. Die steuerlichen Regelungen bezüglich dieser Einnahmen aus Kapitalvermögen besagen zudem, dass jedem Bürger ein so bezeichneter Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro zusteht. Sind die Gesamtgewinne, die in einem Jahr erzielt werden geringer als dieser Betrag, dann muss keine Abführung der Abgeltungssteuer erfolgen. Doch wie sieht es eigentlich mit den steuerlichen Regelungen bei Verlusten im Geldanlagebereich aus? Vor einigen Jahren gab es hierzulande noch die Spekulationssteuer. Im Zuge dieser Steuer waren Spekulationsgewinne steuerpflichtig, die zum Beispiel in Form von Kursgewinnen vorhanden waren.

Die erzielten Gewinne konnten damals allerdings mit etwaigen Spekulationsverlusten verrechnet werden, sodass eine Besteuerung nur dann stattgefunden hat, wenn die Gewinne höher als die Verluste gewesen sind. Ganz ähnlich wird im Zuge der Abgeltungssteuer auch heute noch verfahren, denn aktuell dürfen Verluste ebenfalls mit etwaigen Gewinnen verrechnet werden. Verluste können allerdings nicht in Form von Zinsen oder Dividenden entstehen, sondern im Grunde ausschließlich in Form von verbuchten Kursverlusten. Diese Kursverluste können dann mit anderen Kursgewinnen oder auch mit erhaltenen Zinsen und Dividenden verrechnet werden, wie es bei anderen Steuerarten in der Regel auch der Fall ist, nämlich die Ausgaben mit den Einnahmen zu verrechnen. Denn im Endeffekt sind nur die Gewinne zu versteuern, die der Anleger eventuell mit seinem Kapital erzielt hat.

Wie die Verrechnung von Verlusten in der Praxis aussehen kann, lässt sich an einem Beispiel zeigen. Angenommen, ein Anleger erhält in einem Jahr 1.000 Euro an Zinsen aus einer Festgeldanlage, 500 Euro Zinsen aus einer Staatsanleihe und zudem wird noch eine Dividende über insgesamt 300 Euro gutgeschrieben. Diese Summe von 1.800 Euro müsste nun eigentlich im Zuge der Abgeltungssteuer versteuert werden, wobei natürlich der Sparer-Pauschbetrag zuvor subtrahiert werden kann. Nun ist es allerdings so, dass der Anleger auch noch Kursverluste aus einem Aktieninvestment erlitten hat, die bei 1.500 Euro lagen. Diese Kursverluste können nun mit den Einnahmen verrechnet werden. Das führt im Beispielfall dazu, dass nur noch ein Gesamtgewinn von 300 Euro vorhanden ist. Und dieser Gewinn muss nicht versteuert werden, wenn der Kunde einen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilt hat, denn bis zu 801 Euro pro Person können jährlich als Sparer-Pauschbetrag geltend gemacht werden, unter den übrigens auch Kursgewinne fallen würden.

 

 

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