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Arinfo.de (Ausgabe vom 16.04.2024)

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Wann und warum in Steuerklasse 6 wechseln

Der Wechsel einer Lohnsteuerklasse ist in jedem Jahr bis zum 30. November möglich. Für das folgende Jahr kann der Wechsel bis zum 1. Januar erfolgen. Der Wechsel kann beim jeweils zuständigen Finanzamt oder beim Einwohnermeldeamt erfolgen. Dazu wird die aktuelle Lohnsteuerkarte, wie auch ein gültiger Personalausweis benötigt. Zudem bedarf es bei einem verheirateten Steuerzahler der Anwesenheit beider Ehepartner, da sonst kein Steuerwechsel möglich ist, denn der Steuerwechsel hat in der Regel Auswirkungen auf die Höhe der steuerpflichtigen Beiträge beider Ehepartner. Vor jedem Wechsel der Steuerklasse sollte genau berechnet werden, ob durch einen Wechsel auch wirklich Steuern gespart werden können.

Denn der Wechsel der Lohnsteuerklasse ist stets nur einmal im Jahr möglich. Die Wahl der Steuerklasse wird auf den einzelnen Lohnsteuerkarten vermerkt. Die Steuerklasse VI kann nicht ausgewählt werden, denn bei der Steuerklasse 6 handelt es sich um eine Steuerklasse für alle Nebenverdienste. Dabei erhält der Arbeitnehmer für jede steuerpflichtige Beschäftigung, neben der steuerpflichtigen Hauptbeschäftigung, die Lohnsteuerklasse 6 zugeteilt. Dies gilt auch für mehr als eine steuerpflichtige Nebenbeschäftigung. Somit fallen alle Nebenbeschäftigungen unter diese Steuerklasse. Die steuerpflichtige Person erhält die Steuerklasse 6 unabhängig von der Steuerklasse, welche für die erste Beschäftigung gilt. Dadurch erhalten alle steuerpflichtigen Personen, von der Steuerklasse 1 bis 5, die Steuerklasse VI für jede weitere steuerpflichtige Nebenbeschäftigung. Jedoch erhält der Arbeitnehmer die Möglichkeit selbst zu entscheiden, welche Lohnsteuerkarte er bei dem jeweiligen Arbeitgeber abgibt.

Somit hat der Arbeitnehmer zunächst Einfluss darauf, wie hoch der direkte Abzug von dem Einkommen aus der Beschäftigung ist. Die zu zahlende Einkommensteuer ist bei der Lohnsteuerklasse 6 am höchsten, somit müssen Arbeitnehmer mit hohen steuerlichen Abzügen rechnen. Jedoch kommt es insbesondere bei der Lohnsteuerklasse 6 durch die Einkommensteuererklärung häufig zu besonders hohen Rückzahlungen. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeber einen hohen Steuerbetrag mit dem Einkommen einbehält, da das restliche Einkommen aus der weiteren Beschäftigung nicht bekannt ist. Dadurch kommt es häufig zu einer Überzahlung. Aus diesem Grund werden die meisten Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse 6 für die Beschäftigung auswählen, bei welcher das Einkommen am niedrigsten ist. Einigen Arbeitnehmern wird die Lohnsteuerklasse 6 auch bei nur einer Beschäftigung zugeteilt. Dieses ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft die aktuelle Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nicht vorlegt. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer nach der höchsten Steuerklasse zu berechnen, der Lohnsteuerklasse 6.

 

 

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